Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich und Auftraggeber
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen A-ONE und ihren Auftraggebern über digitale, kreative, technische, gestalterische, beratende und sonstige vereinbarte Leistungen.
- Das Leistungsangebot von A-ONE richtet sich sowohl an Verbraucher im Sinne des § 13 BGB als auch an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB.
- Verbraucher ist jede natürliche Person, die einen Vertrag überwiegend zu Zwecken abschließt, die weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
- Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
- Individuelle Vereinbarungen, insbesondere das jeweilige Angebot, die Leistungsbeschreibung, Projektvereinbarungen und ausdrücklich vereinbarte Zusatzleistungen, haben Vorrang vor diesen AGB.
- Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen eines unternehmerischen Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn A-ONE ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.
§ 2 Vertragsschluss
- Art, Umfang, Preis und sonstige wesentliche Bestandteile der Leistung ergeben sich grundsätzlich aus dem jeweiligen Angebot oder einer sonstigen individuellen Leistungsvereinbarung.
- Ein Vertrag kommt zustande, wenn der Auftraggeber ein Angebot von A-ONE innerhalb der darin angegebenen Gültigkeitsdauer annimmt oder A-ONE einen vom Auftraggeber erteilten Auftrag ausdrücklich bestätigt.
- Änderungen oder Ergänzungen eines bereits geschlossenen Vertrags bedürfen einer entsprechenden Vereinbarung zwischen A-ONE und dem Auftraggeber. Textform, insbesondere E-Mail, ist hierfür ausreichend, soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist.
- Angaben auf der Website, in sozialen Medien, Portfolios oder sonstigen allgemeinen Werbemitteln stellen noch kein verbindliches Vertragsangebot dar, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
§ 3 Art und Umfang der Leistungen
- Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot oder der individuellen Leistungsbeschreibung.
- Zu den Leistungen von A-ONE können insbesondere gehören:
Webdesign und Website-Erstellung,
Portfolio-Websites,
Landingpages,
Unternehmenswebsites,
Content Creation,
Social-Media-Betreuung,
Social-Media-Strategie,
Grafik- und Mediendesign,
Branding und Brand Renewal,
Video-Produktion und Video Editing,
digitale Beratung,
technische Einrichtung und Konfiguration,
SEO-bezogene Leistungen,
KI-bezogene Optimierungs- und Beratungsleistungen,
Wartungs- und Betreuungsleistungen,
sowie individuell vereinbarte digitale oder kreative Leistungen. - Projektbezogene Leistungen können abhängig vom Vertragsinhalt werkvertraglichen Charakter haben. Soweit ein konkreter Arbeitserfolg geschuldet wird, gelten ergänzend die gesetzlichen Vorschriften über Werkverträge.
- Beratungs-, Betreuungs-, Social-Media-, Strategie-, Wartungs- und sonstige laufende Leistungen können dienstvertraglichen Charakter haben. Soweit kein bestimmter Erfolg ausdrücklich vereinbart wurde, schuldet A-ONE die fachgerechte Erbringung der vereinbarten Tätigkeit, nicht jedoch einen bestimmten wirtschaftlichen oder sonstigen Erfolg.
- Leistungen, die im Angebot oder in der Leistungsbeschreibung nicht ausdrücklich enthalten sind, sind nicht Bestandteil des vereinbarten Leistungsumfangs.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
- Der Auftraggeber stellt A-ONE sämtliche für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Inhalte, Dateien, Zugangsdaten, Freigaben und Entscheidungen rechtzeitig zur Verfügung.
- Hierzu können insbesondere gehören:
Texte,
Bilder,
Videos,
Logos,
Markenmaterialien,
Zugangsdaten,
Hosting-Zugänge,
Domain-Zugänge,
Social-Media-Zugänge,
technische Informationen,
Ansprechpartner,
Freigaben,
rechtliche Pflichtangaben und Rechtstexte. - Der Auftraggeber ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm bereitgestellten Informationen verantwortlich, soweit deren Prüfung nicht ausdrücklich zum Leistungsumfang von A-ONE gehört.
- Verzögert sich ein Projekt aufgrund fehlender, verspäteter oder unvollständiger Mitwirkung des Auftraggebers, verlängern sich vereinbarte Bearbeitungs- und Fertigstellungsfristen angemessen um die Dauer der Verzögerung sowie eine angemessene Wiederanlaufzeit.
- A-ONE ist nicht verpflichtet, ein aufgrund einer Verzögerung frei gewordenes Zeitfenster dauerhaft für den Auftraggeber freizuhalten. Die Wiederaufnahme des Projekts erfolgt unter Berücksichtigung der aktuellen Kapazitäten von A-ONE.
- Entsteht A-ONE aufgrund einer vom Auftraggeber verursachten Verzögerung zusätzlicher Arbeits-, Organisations- oder Wiederherstellungsaufwand, kann dieser nach vorheriger Information und entsprechend der vereinbarten Vergütung zusätzlich berechnet werden.
- Bei erheblich ausbleibender Mitwirkung ist A-ONE nach Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, die Arbeiten vorübergehend auszusetzen. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
§ 5 Termine und Leistungsfristen
- Termine und Leistungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
- Vereinbarte Fristen setzen voraus, dass der Auftraggeber seine erforderlichen Mitwirkungsleistungen rechtzeitig erbringt.
- Verzögerungen, die durch den Auftraggeber, von ihm beauftragte Dritte oder nicht von A-ONE zu vertretende externe Umstände verursacht werden, verlängern die Leistungsfristen angemessen.
- Hierzu können insbesondere gehören:
Ausfälle von Hosting-Systemen,
Störungen von Drittanbieterplattformen,
Cyberangriffe,
technische Sicherheitsvorfälle,
Ausfälle von Schnittstellen,
Änderungen von Plattformen oder APIs,
Ausfälle von Internet- oder Cloud-Diensten,
höhere Gewalt,
behördliche Maßnahmen,
nicht vorhersehbare technische Störungen. - Soweit A-ONE eine Verzögerung selbst zu vertreten hat, bleiben die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers unberührt.
§ 6 Korrekturen, Änderungswünsche und Zusatzleistungen
- Im Angebot wird festgelegt, welche Korrektur- oder Überarbeitungsschritte im vereinbarten Preis enthalten sind.
- Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, ist innerhalb einer Projektphase eine angemessene, zusammengefasste Korrekturrunde enthalten.
- Eine Korrektur ist eine Änderung innerhalb des bereits vereinbarten Konzepts und Leistungsumfangs.
- Insbesondere folgende Leistungen gelten grundsätzlich als zusätzliche Leistungen, wenn sie nicht bereits ausdrücklich vereinbart wurden:
neue Seiten,
neue Funktionen,
neue Designrichtungen,
Änderungen des ursprünglichen Briefings,
nachträgliche Änderungen bereits freigegebener Projektphasen,
zusätzliche Formate,
zusätzliche Content-Varianten,
zusätzliche Videos,
neue technische Funktionen,
zusätzliche Integrationen,
Wiederholungen bereits fertiggestellter Arbeiten aus nicht von A-ONE zu vertretenden Gründen. - Zusatzleistungen werden nur nach entsprechender Beauftragung beziehungsweise Freigabe des Auftraggebers ausgeführt.
- Die Vergütung richtet sich nach einem vereinbarten Zusatzangebot oder dem zuvor vereinbarten Stunden- oder Tagessatz.
§ 7 Vergütung und Zahlungsbedingungen
- Die Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen Angebot beziehungsweise der individuellen Vereinbarung.
- Gegenüber Verbrauchern werden Preise als Gesamtpreise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer angegeben, soweit Umsatzsteuer anfällt.
- Gegenüber Unternehmern können Preise als Nettopreise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer ausgewiesen werden.
- Kosten für Drittanbieter, insbesondere für:
Hosting,
Domains,
Plugins,
Themes,
Schriftarten,
Stockmaterial,
Softwarelizenzen,
Plattformgebühren,
Werbebudgets,
externe Dienstleister
sind nur dann Bestandteil der Vergütung von A-ONE, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. - Soweit Abschlags-, Teil- oder Meilensteinzahlungen vereinbart werden, ergeben sich deren Höhe und Fälligkeit aus dem jeweiligen Angebot.
- Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig.
- Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
- Weitergehende gesetzliche Ansprüche wegen Zahlungsverzugs bleiben unberührt.
§ 8 Zahlungsverzug und Aussetzung der Leistungen
- Befindet sich der Auftraggeber mit einer nicht unerheblichen fälligen Zahlung in Verzug, kann A-ONE nach entsprechender Mitteilung und, soweit erforderlich, angemessener Fristsetzung die weitere Leistungserbringung bis zur Zahlung aussetzen.
- Hierdurch verursachte Verzögerungen verlängern vereinbarte Projektfristen entsprechend.
- Nach Zahlungseingang erfolgt die Fortsetzung der Arbeiten unter Berücksichtigung der aktuellen Kapazitäten von A-ONE.
- Entsteht durch die Unterbrechung und Wiederaufnahme zusätzlicher, vom Auftraggeber verursachter Aufwand, kann dieser nach vorheriger Information zusätzlich berechnet werden.
- Die gesetzlichen Rechte beider Vertragsparteien bleiben unberührt.
§ 9 Abnahme von Werkleistungen
- Soweit die vereinbarte Leistung rechtlich eine abnahmefähige Werkleistung darstellt, zeigt A-ONE dem Auftraggeber deren Fertigstellung an und fordert ihn zur Abnahme auf.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vertragsgemäß erbrachte Leistung abzunehmen.
- Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
- A-ONE kann dem Auftraggeber nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme setzen.
- Gegenüber Verbrauchern treten die gesetzlichen Folgen einer nicht innerhalb der gesetzten Frist erklärten Abnahme nur ein, wenn A-ONE den Verbraucher zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme in Textform auf die entsprechenden gesetzlichen Folgen hingewiesen hat.
- Gesetzliche Rechte des Auftraggebers wegen vorhandener Mängel bleiben unberührt.
§ 10 Mängel und Nacherfüllung
- Für Mängel gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit keine wirksame abweichende Individualvereinbarung getroffen wurde.
- Der Auftraggeber soll A-ONE einen festgestellten Mangel möglichst konkret beschreiben und A-ONE Gelegenheit zur Prüfung und Nacherfüllung geben.
- Kostenlose Mängelbeseitigung setzt voraus, dass die Ursache des Mangels dem Verantwortungsbereich von A-ONE zuzurechnen ist.
- Kein von A-ONE zu vertretender Mangel liegt insbesondere vor, soweit eine Funktionsstörung nach der vertragsgemäßen Leistungserbringung durch:
Änderungen des Auftraggebers,
Änderungen eines anderen Dienstleisters,
Eingriffe Dritter,
Änderungen von Plugins oder Themes,
Änderungen des Hosting-Systems,Änderungen von WordPress oder anderen Content-Management-Systemen,
Updates,
Sicherheitsvorfälle,
Cyberangriffe,
externe Datenverluste,
Plattformänderungen,
Schnittstellenänderungen
verursacht wurde und A-ONE diese Ursache nicht zu vertreten hat. - Die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers bei von A-ONE zu vertretenden Mängeln bleiben unberührt.
§ 11 Fehleranalyse bei extern verursachten Störungen
- Ist bei Beginn einer Fehleranalyse nicht erkennbar, ob die Ursache einer Störung im Verantwortungsbereich von A-ONE liegt, kann A-ONE den Auftraggeber darauf hinweisen, dass eine technische Analyse erforderlich ist.
- Eine kostenpflichtige Analyse wird nur nach vorheriger Information über die Vergütung und entsprechender Beauftragung durch den Auftraggeber durchgeführt.
- Ergibt die Analyse, dass die Störung von A-ONE zu vertreten ist und einen Mangel der geschuldeten Leistung darstellt, gelten die gesetzlichen Mängelrechte.
- Ergibt die Analyse, dass die Ursache nicht von A-ONE zu vertreten ist, kann der Analyse- und Behebungsaufwand entsprechend der vorher vereinbarten Vergütung berechnet werden.
§ 12 Drittanbieter, Hosting, WordPress, Systemstörungen und Wiederherstellungsarbeiten
- Soweit für die Leistungserbringung Systeme oder Dienste Dritter eingesetzt werden, insbesondere:
Hosting-Anbieter,
WordPress,
Content-Management-Systeme,
Domain-Registrare,
Plugins,
Themes,
Schnittstellen,
Cloud-Dienste,
Social-Media-Plattformen,
Suchmaschinen,
Werbeplattformen,
externe Software,
unterliegen diese zusätzlich den technischen Bedingungen und gegebenenfalls den Vertrags- und Lizenzbedingungen der jeweiligen Anbieter. - A-ONE übernimmt keine Gewähr dafür, dass Dienste oder Systeme Dritter dauerhaft, unterbrechungsfrei, unverändert oder fehlerfrei verfügbar sind.
- A-ONE haftet insbesondere nicht für externe Serverausfälle, Sicherheitslücken, Datenverluste, Cyberangriffe, Schadsoftware, Plattformänderungen, Schnittstellenänderungen oder sonstige technische Störungen, soweit A-ONE diese nicht zu vertreten hat.
- Dies gilt nicht, wenn A-ONE die Ursache selbst schuldhaft verursacht hat, insbesondere durch eine von A-ONE zu vertretende fehlerhafte Konfiguration, Implementierung oder sonstige vertragliche Pflichtverletzung.
- Werden bereits ordnungsgemäß erbrachte Leistungen von A-ONE aufgrund eines Ereignisses, das A-ONE nicht zu vertreten hat, ganz oder teilweise:
gelöscht,
überschrieben,
beschädigt,
zurückgesetzt,
unbrauchbar,
oder muss ein älterer Systemstand wiederhergestellt werden,
stellt die erneute Herstellung der dadurch verloren gegangenen Leistungen keine kostenlose Mängelbeseitigung dar. - Dies gilt insbesondere bei einem durch Hosting-Anbieter, WordPress, Plugins, externe Systeme, Cyberangriffe oder sonstige Dritte verursachten Datenverlust oder einer Wiederherstellung eines älteren Backups.
- Beauftragt der Auftraggeber A-ONE mit der Wiederherstellung, Rekonstruktion oder erneuten Durchführung verlorener Leistungen, handelt es sich um eine zusätzliche vergütungspflichtige Leistung.
- Die Vergütung richtet sich nach dem zuvor vereinbarten Stunden- oder Tagessatz oder einem gesonderten Angebot.
- Muss ein bereits teilweise oder vollständig abgeschlossener Arbeitsschritt aufgrund eines solchen Ereignisses erneut durchgeführt werden, verlängern sich vereinbarte Leistungsfristen angemessen um die Wiederherstellungsdauer sowie eine erforderliche Wiederanlaufzeit.
§ 13 Backups und Datensicherung
- Eine fortlaufende Datensicherung, Systemüberwachung, Wartung oder Vorhaltung von Wiederherstellungspunkten ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich Bestandteil des vereinbarten Leistungsumfangs ist.
- Soweit der Auftraggeber selbst Vertragspartner eines Hosting-Anbieters ist, liegt die Auswahl und Aufrechterhaltung geeigneter Backup- und Sicherungsleistungen grundsätzlich in seinem Verantwortungsbereich, sofern A-ONE nicht ausdrücklich damit beauftragt wurde.
- A-ONE kann während der Projektbearbeitung eigene Arbeits- oder Sicherungskopien anfertigen. Hieraus entsteht jedoch keine dauerhafte Verpflichtung zur Archivierung oder Wiederherstellung, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
- Nach Übergabe beziehungsweise Abschluss eines Projekts ist der Auftraggeber grundsätzlich für die Sicherung seiner Systeme und Daten verantwortlich, soweit keine laufende Backup- oder Wartungsleistung bei A-ONE gebucht wurde.
- Wurde A-ONE ausdrücklich mit Datensicherung, Wartung oder Wiederherstellung beauftragt, richtet sich die Verantwortung von A-ONE nach dem konkret vereinbarten Leistungsumfang.
§ 14 Wartung, Updates und nachträgliche technische Änderungen
- Die Erstellung oder Übergabe einer Website beinhaltet keine dauerhafte Wartungs-, Update-, Support- oder Überwachungspflicht, sofern eine solche Leistung nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
- Änderungen von WordPress, Plugins, Themes, Browsern, Betriebssystemen, Hosting-Systemen, Schnittstellen oder technischen Standards nach Projektabschluss können zu späteren Anpassungsbedarfen führen.
- Solche nachträglichen Anpassungen sind grundsätzlich zusätzliche Leistungen, soweit die Ursache nicht auf einem von A-ONE zu vertretenden ursprünglichen Mangel beruht.
- Gesetzliche Mängelrechte bleiben unberührt.
§ 15 Kündigung und Projektabbruch bei projektbezogenen Leistungen
- Für projektbezogene Verträge gelten die gesetzlichen Kündigungsrechte.
- Soweit ein Vertrag als Werkvertrag einzuordnen ist, kann der Auftraggeber den Vertrag nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften bis zur Vollendung kündigen.
- Im Falle einer solchen Kündigung richtet sich der Vergütungsanspruch von A-ONE nach den gesetzlichen Bestimmungen. Insbesondere können bereits erbrachte Leistungen sowie gesetzlich geschuldete Vergütungsanteile für noch nicht erbrachte Leistungen unter Anrechnung ersparter Aufwendungen und anderweitigen Erwerbs berücksichtigt werden.
- Nach einer Kündigung ist A-ONE berechtigt, den bis zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung erreichten Leistungsstand zu dokumentieren und abzurechnen.
- Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
- Ein wichtiger Grund für A-ONE kann insbesondere vorliegen, wenn der Auftraggeber:
trotz angemessener Fristsetzung erhebliche Mitwirkungspflichten nicht erfüllt,
erheblich mit fälligen Zahlungen in Verzug ist,
die Leistungserbringung dauerhaft verhindert,
A-ONE zur Durchführung rechtswidriger Handlungen auffordert,
oder eine Fortsetzung des Vertrags unter Berücksichtigung aller Umstände unzumutbar ist. - Soweit der Kündigungsgrund beseitigt werden kann, erfolgt eine Kündigung aus wichtigem Grund grundsätzlich erst nach einer erfolglosen angemessenen Frist zur Abhilfe oder Abmahnung, sofern dies gesetzlich erforderlich ist.
§ 16 Laufende Leistungen und Dauerschuldverhältnisse
- Für laufende Betreuungs-, Social-Media-, Wartungs-, Content-, Beratungs- oder vergleichbare Leistungen gelten die im jeweiligen Angebot vereinbarten Vertragslaufzeiten.
- Soweit nichts anderes vereinbart wurde, beträgt die anfängliche Mindestvertragslaufzeit drei Monate.
- Nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit läuft der Vertrag auf unbestimmte Zeit weiter und kann von beiden Parteien mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden.
- Soweit gegenüber Verbrauchern zwingende gesetzliche Vorschriften über Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen gelten, gehen diese vor.
- Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
- Kündigungen können in Textform, insbesondere per E-Mail, erklärt werden, soweit gesetzlich keine andere Form vorgeschrieben ist.
§ 17 Nutzungsrechte und Urheberrecht
- Urheberrechte an von A-ONE oder von für A-ONE tätigen Urhebern geschaffenen urheberrechtlich geschützten Werken verbleiben beim jeweiligen Urheber.
- Der Auftraggeber erhält die für den vereinbarten Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte.
- Umfang, Inhalt, räumliche Reichweite, zeitliche Dauer und Ausschließlichkeit der Nutzungsrechte ergeben sich vorrangig aus dem jeweiligen Angebot oder der individuellen Vereinbarung.
- Soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde, erhält der Auftraggeber an den für ihn erstellten und final übergebenen Arbeitsergebnissen die für den vereinbarten Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte.
- Ausschließliche Nutzungsrechte werden nur eingeräumt, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
- Die Einräumung der vereinbarten Nutzungsrechte erfolgt grundsätzlich nach vollständiger Zahlung der für die betreffende Leistung geschuldeten Vergütung.
- Vor vollständiger Zahlung ist eine Nutzung über notwendige Prüf-, Freigabe- und Abnahmezwecke hinaus nur mit Zustimmung von A-ONE zulässig.
- Bereits vor Vertragsbeginn vorhandene:
Templates,
Vorlagen,
Methoden,
Prozesse,
Code-Bausteine,
Bibliotheken,
technische Komponenten,
Designs,Know-how
bleiben Eigentum beziehungsweise im Rechtebestand von A-ONE oder des jeweiligen Rechteinhabers. - Rechte an Drittanbieter-Inhalten, insbesondere:
Stockfotos,
Schriftarten,
Plugins,
Themes,
Software,
Musik,
Videos,
Grafiken
richten sich nach den Lizenzbedingungen des jeweiligen Rechteinhabers.
§ 18 Projekt-, Roh- und Quelldateien
- Die Herausgabe offener, editierbarer oder interner Projektdateien ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
- Hierzu gehören insbesondere:
offene Grafikdateien,
Figma-Arbeitsdateien,
Photoshop-Dateien,
Illustrator-Dateien,
Premiere-Projektdateien,
After-Effects-Projekte,
Rohvideo- oder Rohfotomaterial,
interne Entwürfe,
verworfene Designvarianten,
interne Vorlagen und Arbeitsdateien. - Dateien, Zugänge und technische Bestandteile, die für die vertragsgemäße Nutzung des ausdrücklich geschuldeten Endprodukts erforderlich sind, werden im vereinbarten Umfang bereitgestellt.
§ 19 Materialien und Inhalte des Auftraggebers
- Der Auftraggeber versichert, dass er über die erforderlichen Rechte an den von ihm bereitgestellten Materialien verfügt und berechtigt ist, A-ONE deren Nutzung zur Vertragserfüllung zu gestatten.
- Dies gilt insbesondere für:
Texte,
Bilder,
Videos,
Musik,
Logos,
Marken,
Schriftarten,
Grafiken,
personenbezogene Daten,
sonstige urheber- oder leistungsschutzrechtlich geschützte Inhalte. - Der Auftraggeber räumt A-ONE die zur Durchführung des jeweiligen Auftrags erforderlichen Nutzungsrechte an diesen Materialien ein.
- Verletzt vom Auftraggeber bereitgestelltes Material Rechte Dritter und hat der Auftraggeber diese Rechtsverletzung zu vertreten, stellt der Auftraggeber A-ONE im gesetzlich zulässigen Umfang von berechtigten Ansprüchen Dritter frei.
- A-ONE ist berechtigt, offensichtlich rechtswidrige Inhalte abzulehnen oder deren Verarbeitung einzustellen.
§ 20 Domains, Hosting und Kundenaccounts
- Domains, Hosting-Verträge, Social-Media-Konten und sonstige dauerhaft für den Auftraggeber bestimmte Accounts sollen, soweit technisch und organisatorisch möglich, unmittelbar auf den Auftraggeber registriert werden.
- A-ONE kann für die Dauer der Leistungserbringung administrative Zugriffsrechte erhalten.
- Soweit A-ONE einen Account oder Vertrag lediglich im Auftrag des Auftraggebers einrichtet, gelten ergänzend die Bedingungen des jeweiligen Drittanbieters.
- Der Auftraggeber ist nach Projektabschluss für die sichere Aufbewahrung seiner Zugangsdaten und die Verwaltung seiner eigenen Accounts verantwortlich, soweit keine entsprechende laufende Leistung bei A-ONE vereinbart wurde.
§ 21 Suchmaschinen, Social Media, Werbung und KI-Systeme
- Soweit A-ONE Leistungen in den Bereichen SEO, Social Media, Content, Werbung, Reichweitenoptimierung oder KI-Sichtbarkeit erbringt, schuldet A-ONE die vereinbarte fachgerechte Tätigkeit.
- Eine Garantie für bestimmte:
Rankings,
Positionen in Suchmaschinen,
Erwähnungen in KI-Suchergebnissen,
Reichweiten,
Impressionen,
Followerzahlen,
Leads,
Anfragen,
Verkäufe,
Umsätze,
Conversion-Raten,
Werbeergebnisse
wird nur übernommen, wenn dies ausdrücklich individuell vereinbart wurde. - Ergebnisse können insbesondere von Algorithmen, Plattformen, Wettbewerbern, Marktbedingungen, dem Nutzerverhalten und sonstigen Faktoren abhängen, auf die A-ONE keinen Einfluss hat.
- Änderungen von Suchmaschinen-, Social-Media- oder KI-Plattformen begründen für sich genommen keinen Mangel der Leistung von A-ONE.
§ 22 Rechtliche und regulatorische Anforderungen
- Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, erbringt A-ONE keine Rechts-, Steuer- oder sonstige erlaubnispflichtige Rechtsberatung.
- Insbesondere schuldet A-ONE ohne ausdrückliche Vereinbarung keine rechtliche Prüfung von:
Impressumsangaben,
Datenschutzerklärungen,
AGB,
Widerrufsbelehrungen,
Werbeaussagen,
Markenrechten,
Urheberrechten,
Wettbewerbsrecht,
steuerlichen Angaben,
branchenspezifischen gesetzlichen Informationspflichten. - Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Rechtstexte können von A-ONE technisch eingebunden werden. Die Verantwortung für deren rechtliche Richtigkeit verbleibt beim Auftraggeber, soweit A-ONE keine entsprechende Prüfung ausdrücklich übernommen hat.
- Anforderungen an Barrierefreiheit, insbesondere nach gesetzlichen oder technischen Barrierefreiheitsstandards, sind nur Bestandteil des geschuldeten Leistungsumfangs, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
- Gesetzliche Pflichten, die zwingend A-ONE selbst treffen, bleiben hiervon unberührt.
§ 23 Datenschutz und Auftragsverarbeitung
- Beide Parteien beachten die für sie jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.
- Soweit A-ONE personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet und die gesetzlichen Voraussetzungen einer Auftragsverarbeitung vorliegen, schließen die Parteien einen gesonderten Vertrag zur Auftragsverarbeitung.
- Der Auftraggeber bleibt für die Rechtmäßigkeit der von ihm veranlassten Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlich, soweit er datenschutzrechtlich Verantwortlicher ist.
- A-ONE trifft angemessene technische und organisatorische Maßnahmen entsprechend dem vereinbarten Leistungsumfang und den gesetzlichen Anforderungen.
§ 24 Vertraulichkeit
- Beide Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei, die ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werden, vertraulich zu behandeln.
- Vertrauliche Informationen dürfen nur insoweit verwendet oder weitergegeben werden, wie dies zur Durchführung des Vertrags erforderlich oder gesetzlich vorgeschrieben ist.
- Die Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die:
bereits öffentlich bekannt sind,
ohne Pflichtverletzung öffentlich bekannt werden,
der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren,
oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtung offengelegt werden müssen. - Gesetzliche Geheimhaltungs- und Datenschutzpflichten bleiben unberührt.
§ 25 Referenznutzung
- A-ONE darf Projektergebnisse, Namen, Marken, Logos oder sonstige kundenbezogene Inhalte zu Referenz- oder Werbezwecken nur verwenden, soweit dies mit dem Auftraggeber vereinbart wurde oder hierfür eine sonstige rechtliche Berechtigung besteht.
- Die Veröffentlichung personenbezogener Informationen privater Auftraggeber erfolgt nicht ohne erforderliche Einwilligung oder sonstige Rechtsgrundlage.
- Vereinbarte Geheimhaltungspflichten und berechtigte Vertraulichkeitsinteressen des Auftraggebers bleiben unberührt.
§ 26 Einsatz von Mitarbeitenden und Subunternehmern
- A-ONE ist berechtigt, qualifizierte Mitarbeitende, freie Mitarbeitende oder externe Dienstleister zur Durchführung einzelner Leistungen einzusetzen, soweit keine höchstpersönliche Leistung vereinbart wurde.
- A-ONE bleibt für die ordnungsgemäße Erfüllung der eigenen vertraglichen Pflichten verantwortlich.
- Personen, die Zugang zu vertraulichen Informationen erhalten, werden entsprechend zur Vertraulichkeit verpflichtet.
- Soweit datenschutzrechtlich erforderlich, werden die gesetzlichen Anforderungen an den Einsatz weiterer Auftragsverarbeiter eingehalten.
§ 27 Haftung
- A-ONE haftet unbeschränkt:
bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
bei arglistigem Verschweigen eines Mangels,
im Rahmen ausdrücklich übernommener Garantien,
sowie in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung. - Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet A-ONE nur auf Ersatz des bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schadens.
- Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
- Im Übrigen ist die Haftung von A-ONE für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
- Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeitenden, freien Mitarbeitenden und Erfüllungsgehilfen von A-ONE.
- Für Ausfälle, Einschränkungen, Änderungen oder die Einstellung von Diensten Dritter haftet A-ONE nicht, soweit A-ONE die Ursache nicht zu vertreten hat.
- Die Haftung für eine von A-ONE zu vertretende fehlerhafte Auswahl, Konfiguration oder Integration eines Drittanbieters bleibt nach Maßgabe dieser Haftungsregelungen unberührt.
- Soweit die Datensicherung vereinbarungsgemäß im Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegt, ist der Auftraggeber verpflichtet, angemessene Sicherungskopien vorzuhalten.
- Bei leicht fahrlässig verursachtem Datenverlust ist die Haftung von A-ONE, soweit gesetzlich zulässig, auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei ordnungsgemäßer und dem Risiko angemessener Datensicherung entstanden wäre.
- Zwingende gesetzliche Haftungsansprüche bleiben in jedem Fall unberührt.
§ 28 Verbraucher und Widerrufsrecht
- Ist der Auftraggeber Verbraucher und wird der Vertrag als Fernabsatzvertrag oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen, stehen ihm die gesetzlichen Widerrufsrechte zu, soweit kein gesetzlicher Ausnahmefall vorliegt.
- Verbraucher erhalten, soweit erforderlich, eine gesonderte Widerrufsbelehrung und ein Muster-Widerrufsformular.
- Soll A-ONE auf Wunsch eines Verbrauchers bereits vor Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist mit der Leistung beginnen, wird eine hierfür erforderliche ausdrückliche Erklärung des Verbrauchers eingeholt.
- Widerruft der Verbraucher einen Dienstleistungsvertrag nach wirksam verlangtem vorzeitigem Leistungsbeginn, können die gesetzlichen Regelungen über Wertersatz für bis zum Widerruf bereits erbrachte Leistungen Anwendung finden.
- Das Widerrufsrecht kann bei vollständig erbrachten Dienstleistungen unter den gesetzlichen Voraussetzungen erlöschen.
- Diese AGB schränken gesetzliche Verbraucherrechte nicht ein.
§ 29 Außerordentliche Kündigung und unzulässige Projekte
- A-ONE ist nicht verpflichtet, Leistungen auszuführen, die gegen geltendes Recht verstoßen.
- A-ONE kann insbesondere die Verarbeitung oder Veröffentlichung von Inhalten ablehnen, deren Umsetzung erkennbar rechtswidrig wäre.
- Eine außerordentliche Kündigung bleibt unter den gesetzlichen Voraussetzungen möglich.
- Beruht der Kündigungsgrund auf einer Pflichtverletzung des Auftraggebers, wird grundsätzlich zunächst eine angemessene Frist zur Abhilfe gesetzt oder eine Abmahnung ausgesprochen, soweit dies gesetzlich erforderlich und nicht entbehrlich ist.
§ 30 Reisekosten und Leistungen vor Ort
- Reise-, Übernachtungs-, Fahrt-, Material- oder sonstige Nebenkosten werden nur berechnet, soweit dies im Angebot vereinbart oder vom Auftraggeber vorab freigegeben wurde.
- Bei Leistungen vor Ort werden etwaige Reisezeiten und Reisekosten nach der jeweiligen Vereinbarung abgerechnet.
§ 31 Kommunikation und Erklärungen
- Die Kommunikation zwischen A-ONE und dem Auftraggeber kann insbesondere per E-Mail erfolgen.
- Vertragsbezogene Freigaben, Änderungswünsche, Kündigungen und sonstige Erklärungen können in Textform übermittelt werden, soweit gesetzlich keine strengere Form erforderlich ist.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, A-ONE Änderungen seiner für die Vertragsdurchführung relevanten Kontaktdaten mitzuteilen.
§ 32 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als hierdurch nicht der Schutz zwingender gesetzlicher Bestimmungen des Staates entzogen wird, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
- Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – Nürnberg Gerichtsstand.
- Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
§ 33 Änderungen dieser AGB
- Für einen Vertrag gilt grundsätzlich die bei Vertragsschluss einbezogene Fassung dieser AGB.
- A-ONE kann die AGB für zukünftige Verträge ändern.
- Eine Veröffentlichung neuer AGB auf der Website führt nicht automatisch zu einer Änderung bereits bestehender Verträge.
- Änderungen bestehender Vertragsverhältnisse bedürfen einer entsprechenden wirksamen Vereinbarung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
§ 34 Schlussbestimmungen
- Individuelle Vereinbarungen zwischen A-ONE und dem Auftraggeber haben Vorrang vor diesen AGB.
- Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen im gesetzlich zulässigen Umfang unberührt.
- An die Stelle einer unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
- Entsprechendes gilt für etwaige unbeabsichtigte Regelungslücken.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen können jederzeit angepasst werden, um Änderungen gesetzlicher Vorgaben, des Leistungsangebots oder der Geschäftstätigkeit Rechnung zu tragen. Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses auf dieser Website veröffentlichte Fassung.
(Stand September 2026)
